Finanzordnung

 

Turn- und Sportverein Zwingenberg 1884 e.V.

Finanzordnung

Dieses Dokument regelt die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge des TuS sowie ihrer Verteilung auf die Konten des Vereins.

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Anette Klüber-Meyer
1. Vorsitzende

[02.04.2013]

  Finanzordnung (Version April 2013)

Nachfolgende Finanzordnung regelt in Verbindung mit der Satzung das Finanzwesen des TuS Zwingenberg 1884 e.V..

  1.  Der TuS führt unter Leitung und Verantwortung des Schatzmeisters eine Kasse. Das Aufgabengebiet des Schatzmeisters ist in § 12.3 der Satzung geregelt. Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters hat der Vorstand eine Vertretung mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Schatzmeisters zu betrauen. Die Kasse des TUS ist grundsätzlich die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Abteilungen können im Sinne dieser Finanzordnung ihre finanziellen Angelegenheiten selbst regeln. Dies kann jedoch nur auf Abteilungskonten geschehen, die Unterkonten des Hauptkontos sind. Eine Abteilung ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins und kann daher kein eigenes Vermögen erwerben. Alle Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge gehen immer zuerst an den Gesamtverein, der sie dann gemäß den entsprechenden Regelungen an die Abteilung weiterleitet.
    Die Abteilungen verwalten lediglich, durch diese Finanzordnung geregelt, einen Teil des Vereinsbesitzes.
  2. Die Abteilungen können ihre Finanzen auf Unterkonten des Verein-Hauptkontos verwalten. Hierauf werden bei Bedarf zusätzliche Abteilungsbeiträge erhoben.Um dem Schatzmeister seine Aufgaben zu ermöglichen und im Sinne einer transparenten Buchhaltung müssen die Abteilungskassen spätestens 1/2-jährlich mit der Hauptkasse konsolidiert werden.
  3. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und die sorgfältige, den gesetzlichen Vorschriften angepasste Führung der Kasse verantwortlich; er haftet für den Bestand der Kasse. Er hat nach Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand die Gelder, die in absehbarer Zeit nicht gebraucht werden, verzinslich anzulegen. Er überwacht die Einhaltung der Haushaltspläne.Er hat gegen Beschlüsse,
    – die gegen finanzielle Bestimmungen der Satzung verstoßen,
    – für die keine Deckung vorhanden ist,
    – die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind,
    – durch die der Haushaltsplan überschritten wird,Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat bis zu weiterem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufschiebende Wirkung.
  4. Zeichnungsberechtigt über die Bankkonten (Haupt- und Unterkonten) sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Abteilungsunterkonten können auch die jeweiligen Abteilungsvorstände verfügen. Verfügungen dürfen nur im Rahmen der genehmigten Ausgaben bzw. des der Abteilung zur Verfügung stehenden Budgets erfolgen.
  5.  Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, aus dem sämtliche erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind. Die Buchung der Belege hat laufend zu erfolgen. Dies gilt auch für die Unterkonten. Der Schatzmeister ist verpflichtet, Zahlungsrückstände dreimal im Jahr unter Bekanntgabe einer Zahlungsfrist und Belastung einer Mahngebühr, anzufordern.
  6. Die Kassenprüfer, die kein Mitglied eines Gremiums des TuS sein dürfen, können, mindestens einmal jährlich unvermutet Kassenprüfung vornehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Jahreshauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Weitere Kassenprüfungen nach vorheriger Bekanntgabe bleiben den Kassenprüfern vorbehalten. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat eine eingehende Revision der Kasse und Buchhaltung zu erfolgen, deren Ergebnis in einem Prüfungsbericht niederzulegen ist.
    Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand zuzuleiten und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.- Kassenprüfer sollten nicht mehr als 2 Wahlperioden hintereinander gewählt werden.
  7. Die Mitgliedsbeiträge des TuS werden alljährlich auf der Jahreshauptversammlung vorgestellt und müssen von der Versammlung bestätigt resp. neu beschlossen werden.

7a) Es gibt zwei Beitragsarten im TuS:

– Einzelbeitrag oder Familienbeitrag.

7b) Der Familienbeitrag kann für Kinder bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Familienmitglieder über 25 Jahren müssen einen eigenen Beitrag zahlen.

7c) In Ausnahmefällen (besondere Bedürftigkeit) kann ein Antrag auf einen reduzierten Beitrag gestellt werden. Dieser Antrag muss vom Vorstand des TuS genehmigt werden.

8. Die Inanspruchnahme einer  Ehrenamtspauschale ist laut der Satzung in aktueller Fassung für die dort genannten Funktionsträger unseres Vereins möglich.
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für uns als gemeinnütziger Verein, in Anspruch genommen werden, sofern sie dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt
zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister,
  • Platzwart, Gerätewart,
  • Reinigungsdienst,
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich

solange die nachstehenden Forderungen erfüllt sind:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
  • Zur Zahlung der Ehrenamtspauschale für gewählte Funktionsträger im Verein (Vorstand, Abteilungsleitung, etc.) muss in der Satzung eine entsprechende Formulierung enthalten sein

9.Inkrafttreten:

Die vorliegende Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 02.04.13.. in Kraft. Überarbeitung: 7.2.17 (Einfügen des §8)

Für den geschäftsführenden Vorstand

des TuS Zwingenberg