Satzung

Turn- und Sportverein
Wiesenpromenade 5
64673 Zwingenberg

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Turn- und Sportverein 1884 e.V.

Zwingenberg/Bergstraße

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Satzung

Neufassung vom Februar 2016

Inhaltverzeichnis

Index. 14

Satzung des Turn- und Sportvereins 1884 e.V. Zwingenberg

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1884 e.V. Zwingenberg“, abgekürzt TuS Zwingenberg. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nr. 20262 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat seinen Sitz in 64673 Zwingenberg/Bergstraße. Die Vereinsfarben sind „gelb-rot“. Das Vereinsabzeichen entspricht dem Stadtwappen von Zwingenberg.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.In seinen Abteilungen betreibt der Verein sowohl Breiten- und Freizeitsport, wie auch den Leistungs- und Wettkampfsport. Der Verein fördert Maßnahmen zur Festigung der Gemeinschaft, der Erwachsenenbildung und der allgemeinen Kinder- und Jugendpflege.

Der Verein ist Mitglied:

  • des Landessportbunds Hessen
  • der zuständigen Landesfachverbände
  • der zuständigen Spitzenfachverbände

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der TuS Zwingenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke .

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessport­bundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Abteilungen  – Fachsparten des Vereins

Der Turn- und Sportverein setzt sich aus folgenden Abteilungen (Fachsparten) zusammen:

  • Turnen und Gesundheitssport
  • Handball
  • Karate
  • Ski
  • Tischtennis

Weitere Abteilungen – Fachsparten sind möglich. Die Beantragung erfolgt beim Vorstand. Dieser legt den Antrag mit einer Empfehlung der Jahreshaupt­versammlung vor. Hier muss der Antrag auf Gründung einer neuen Abteilung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

§ 5 Führung des Vereins

Die Führung des Vereins obliegt einzig und allein dem Vorstand. Der Vorstand ist von den Mitgliedern hierzu beauftragt, den Verein nach innen und nach außen hin würdig zu vertreten. Er hat die Pflicht, die Vereinsgeschäfte nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Die Zusammensetzung des Vorstands ist in § 8 festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Jahreshauptversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Abteilungsversammlungen
  • Die Abteilungsvorstände
  • Die Jugendversammlung

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  • 7.1. Sie ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

Die Jahreshauptversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder und Ehrenmitglieder. Diese ist vom Vorstand alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen, spätestens bis zum 30.Juni.

Die Mitglieder müssen 7 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung (auch mittels elektronischer Medien) oder durch Veröffentlichung im Bergsträßer Anzeiger unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • 7.2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlungmit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn
  • es das Interesse des Vereins erfordert oder
  • mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes danach verlangen.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche.

  • 7.3 Zur Beschlussfassungist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen Beschlüsse
  • über eine Satzungsänderung2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder;
  • über die Abänderung des Vereinszwecksder Zustimmung von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder;
  • über die Auflösung des Vereins siehe Regelung gem. § 18.

Der/die 1. Vorsitzende oder der Vertreter leitet die Versammlung. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter/in der Versammlung, vom Schriftführer/in sowie vom 1. Vorsitzenden resp. Vertreter zu unterzeichnen ist.

  • 7.4 Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mehr als 1/10 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die schriftliche Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen.
  • 7.5 Stimmberechtigtsind:
  • alle Mitglieder des Vereins, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und
  • zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 3 Monate als eingetragenes Mitglied dem Verein angehören und den laufenden Beitrag entrichtet haben.
  • 7.6 Das Versammlungsprotokollist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Zahl der erschienen Mitglieder;
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung;
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
  • die Art der Abstimmung;
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und koordiniert die Vereinsarbeit der Abteilungen. Er ist gegliedert in den geschäftsführenden sowie den erweiterten Vorstand.

  • 8.1 Der geschäftsführende Vorstandim Sinn des § 26 BGBsind:
  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) [max. 2]
  • der/ die Schatzmeister/in

Zur Vertretung des Vereins in allen Rechtsgeschäften sind hiervon jeweils zwei gemeinsam berechtigt.

  • 8.2 Der erweiterte Vorstandsind:
  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) [max. 2]
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Schriftführer/in
  • die Abteilungsleitern/innen (bzw. Stellvertreter/in)
  • der/die Jugendvertreter/in (bzw. Stellvertreter/in)
  • die Vorstandsehrenmitglieder
  • zwei Beiräten [max. 4]
  • 8.3 Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf Antrag in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung (Handzeichen) erfolgen. Wiederwahl ist möglich .

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  • 8.4 Die Angehörigen des Vorstands müssen Mitglieder des Turn- und Sportvereins und mindestens 18 Jahre alt sein; mit Ausnahme des Jugendvertreters.
  • 8.5 Der Vorstand gibt sich nach Neuwahl eine Geschäftsordnung, die den Geschäftsablauf regelt. Für die Durchführung von Verwaltungsarbeiten kann im Bedarfsfall durch den Vorstand ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt werden. Er/Sie hat nur beratende Stimme.
  • 8.6 Der Vorstand soll in bestimmten Abständen eine Versammlung (Vorstandssitzung) abhalten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmmehrheit der Erschienenen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.

Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich und nicht öffentlich. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet.

  • 8.7 Über die Sitzungen ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift über die Sitzungen kann auf Verlangen von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
  • 8.8 Beim Ausscheiden von gewählten Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung hat seine Bestätigung zu erfolgen.

§ 9 Die Abteilungsversammlungen

  • 9.1 Die aktiven Mitglieder des Vereins werden nach einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Die Gründung und Auflösung von Abteilungen erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung (siehe § 4) .
  • 9.2 Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsvorständezu wählen. Der/die Abteilungsleiter/in ist Vorsitzender/e des Abteilungsvorstands. Er/sie kann einen Delegierten (Vertreter) in den Vorstand entsenden. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 8.
  • 9.3 Die Abteilungsversammlungen finden jährlich vor der Jahreshaupt­versammlung statt. Sie werden vom Abteilungsleiter/in einberufen und geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung, die auch in der Jahreshauptversammlung Stimmrecht besitzen

§ 10 Die Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge (Näheres regelt die FO des TuS).

§ 11 Die Vereinsjugend

  • 11.1 Die Vereinsjugend setzt sich zusammen aus:
    allen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr sowie den gewählten und eingesetzten Mitarbeitern der Vereinsjugend.
  • 11.2 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Sie gibt sich ihre eigene Ordnung selbst.
  • 11.3 Die Vereinsjugend wählt bei einer Jugendversammlungeinen Jugendausschuss. Er dient der überfachlichen und kulturellen Betreuung aller Jugendlichen des Vereins sowie der Koordinierung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins. Er vertritt den Verein in allen Jugendfragen. Er setzt sich zusammen aus:
  1. a) dem/der Jugendvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in
  2. b) den Jugendsprechern/innen der Abteilungen (soweit vorhanden).

Vorsitzender des Jugendausschusses ist der/die Jugendvertreter/in. Er/sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • 11.4 Die Jugendversammlung findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung statt.

 

§ 12 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

§ 12.1 Der/die erste Vorsitzende

Der/die erste Vorsitzende ist der/die Repräsentant/in des Vereins. Ihm/Ihr allein obliegt die Führung des Vereinsgeschäfts. Er/Sie hat die Aufgabe, den einzelnen Vorstandsmitgliedern ihre Arbeitsgebiete zuzuteilen. Von der Jahreshauptversammlung gewählt, genießt er/sie das Vertrauen der Mehrheit der Vereinsmitglieder. Seine/Ihre Stimme ist deshalb bei Abstimmungen im Vorstand bei Stimmgleichheit ausschlaggebend. Er/Sie leitet grundsätzlich jede Vorstandssitzung, jede Jahreshauptversammlung und jede Mitgliederversammlung.

Er/Sie ist befugt, selbständig Entscheidungen zu treffen, sofern diese nicht unbedingt der Zustimmung des Vorstands oder der Jahreshauptversammlung bedürfen. Näherer Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, Des Weiteren kann er/sie Aufgaben, die das Vereinsinteresse erfordern, an andere Personen delegieren.

Sämtliche Schriftstücke, die den Geschäftsbereich des Vereins berühren, bedürfen der Kenntnis und der Unterschrift des/r ersten Vorsitzenden. Er/Sie hat das Recht, die Unterschriftsbefugnis in besonderen Fällen auf Mitglieder des Vorstands zu übertragen.

§12.2 Der/die stellvertretende Vorsitzenden

Der/Die stellvertretenden Vorsitzenden ist/sind der/die Stellvertreter/in des/r ersten Vorsitzenden. Ihm/Ihr werden bei dessen/deren Abwesenheit die Rechte und Pflichten nach § 12.1. übertragen.

Im Allgemeinen hat er/sie den/die ersten Vorsitzende/n mit Rat und Tat im Sinn dieser Satzung zu unterstützen. Ihm/Ihr können Aufgaben nach § 8.1. vom ersten Vorsitzenden delegiert werden. Bedarf es im Geschäftsbereich der Unterzeichnung des/der stellv. Vorsitzenden, so ist dieser/e dazu berechtigt und verpflichtet.

§ 12.3 Der/die Schatzmeister/in

Dem/der Schatzmeister/in obliegt die kassentechnische Verwaltung des Vereins. Er/sie handelt auf Weisung des/r ersten Vorsitzenden bzw. des Vorstands und ist diesen sowie der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich. Er/sie ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung bestellten Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und Belege zu gewähren. Ihm/Ihr werden bei Abwesenheit des/der ersten Vorsitzenden die Rechte und Pflichten nach § 12.1. übertragen.

§ 12.4 Der/die Schriftführer/in

Der/die Schriftführer/in hat über jede ordentliche oder außerordentliche Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufertigen. Im Fall seiner/ihrer Verhinderung ist er/sie von einem anderen Vorstandsmitglied zu vertreten.

§ 12.5 Die Abteilungsleiter/innen

Die Abteilungsleiter/innen sind in ihrem Tätigkeitsbereich dem Abteilungsvorstand, dem Vereins-Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich. Sie führen ihre Aufgaben selbstständig unter Beachtung aller Weisungen und Richtlinien dieser Satzung durch. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Abteilungen ordnungsgemäß funktionieren.

Die Abteilungen können kein Vermögen erwerben. Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Rechnung des Vereins vorzunehmen, auch soweit sie im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs vom/von Abteilungsleiter/in oder Abteilungsvorstand getätigt werden. Die Abrechnung mit dem Schatzmeister muss zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 12.6 Der/die Jugendvertreter/in

Dem/der Jugendvertreter/in obliegt die Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen im Verein. Durch ihn/sie geschieht die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen im Verein.

Zu seinen/ihren Aufgaben gehört die Verbreiterung des breiten- und freizeitsportlichen Angebots für Kinder und Jugendliche, z.B. durch Einführung neuer Sportarten und Wettbewerbe (z. B Sport- und Spielfeste, Jugend­sport­abzeichen, Fitnesstests). Initiierung von Jugendtreffs, Planung, evtl. auch Durchführung von Bastelnachmittagen, Spieletreffs, Filmabenden, Grillfeiern, Fahrradtouren, Initiierung und Mitgestaltung von Festen (Weihnachts-, Faschingsfeiern, Jugenddiscos etc.), Planung und evtl. auch Durchführung von Freizeiten, Wanderungen, internationalen Jugendbegegnungen.

§ 12.7 Die Beiräte

Die Beiräte sind vollberechtigte Mitglieder des Vorstands. Ihre Aufgabe besteht vor allem in der Beratung des Vorstands in gesellschafts­relevanten Fragen des Sports. Sie sollen Vertreter/innen öffentlicher und wirtschaftlicher Bereiche sein. Ihnen können durch den Vorstand spezielle Aufgabengebiete zugeordnet werden.

§ 12.8 Die Vorstandsehrenmitglieder

Die Vorstandsehrenmitglieder sind vollberechtigte Mitglieder des Vorstands. Sie können an den Vorstandssitzungen nach eigener Entscheidung teilnehmen. Ihnen obliegt die Beratung und Vertretung des Vorstands bei Personenehrungen und Vereinsfeierlichkeiten. Sie können Aufgaben nach eigener Entscheidung übernehmen.

§ 13 Mitgliedschaft

§ 13.1 Mitglied

Mitglied im Verein kann jeder werden, der bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen; wer die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, ohne Rücksicht auf Rasse, politische Einstellung und Religion. Beide Geschlechter sind gleichberechtigt.

§ 13.2 Beitritt

Durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung und durch Befürwortung des Vorstands wird ein Antragsteller zum Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, die das Vereinsleben entsprechend dieser Satzung fordert.

Die Aufnahme erfolgt jeweils zum Ersten des Antragsmonats.

Mit der Aufnahme als Mitglied unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und den Vorschriften der Verbände, denen der Verein angehört, sowie den sportlichen Grundsätzen des Vereins und seiner Abteilungen.

§ 13.3 Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren haben die erziehungsberechtigten Personen die Beitrittserklärung zu unterschreiben.

§ 13.4 Status

Die Mitglieder können:

  • aktiv
  • fördernd

sein. Unter aktiven Mitgliedern sind diejenigen zu verstehen, die entweder dem Vorstand angehören und/oder sich aktiv an einer Vereinssportart beteiligen.

Unter fördernden Mitgliedern sind diejenigen zu verstehen, die dem Verein als Mitglied angehören, jedoch weder im Vorstand noch in der Ausübung einer Sportart im Verein aktiv tätig sind.

§ 13.5 Ehrungen

Zur Auszeichnung für langjährige Mitgliedschaft kommen nur Mitglieder in Betracht, die

  • bei der Auszeichnung mindestens 25 Jahre,
  • bei der Auszeichnung mindestens 50 Jahre dem

Verein angehört haben.

Die Entscheidung über die Vergabe einer Ehrung obliegt dem Vorstand und erfolgt im Rahmen der Jahreshauptversammlung.

§ 13.6 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden:

  • wer dem Verein mindestens 25 Jahre als Mitglied angehört und sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat,
  • wer dem Verein angehört und außerordentliche Leistungen zum Wohle des Vereins vollbracht hat.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Beschluss im Vorstand durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des/r ersten Vorsitzenden.

§ 13.7 Rechte der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied hat nach Entrichtung des Monatsbeitrags das Recht und den Anspruch, im Rahmen des gültigen Übungsplans auf Ausübung der Vereinssportarten.

Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm- und Vorschlagsrecht.

§ 13.8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beträge und Gebühren zu bezahlen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.

§ 13.9 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, monatlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Zahlung soll durch Beitragsabbuchung erfolgen, soweit der Vorstand keine Ausnahme zulässt. Die Beitragshöhe wird alljährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vereines überprüft und eine Anpassung der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr und für besondere Leistung Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und das Recht zur Ausübung des Stimmrechtes.

Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung länger als drei Monate im Rückstand, so ist der fällige Beitrag nebst Kosten einzuziehen.

Über Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Mitgliedsbeitrages entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 13.10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt aus dem Verein. Dieser kann nur zum Kalendervierteljahr erfolgen und muss mindestens 4 Wochen vor diesem Termin schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Mit Eingang des Austrittsschreibens erlischt das Stimmrecht des Mitglieds mit sofortiger Wirkung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten, eine Rückvergütung dieses Beitrags nach erfolgter Kündigung ist ausgeschlossen.
  • durch den Tod

§ 13.11 Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein von Mitgliedern ist zulässig

  1. bei groben Verstoß gegen die Satzung sowie gegen den Zweck des Vereins,
  2. bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach spätestens 3 Monaten,
  3. bei Nichtbeachtung von Beschlüssen oder Anordnung der Vereinsorgane oder der von diesen bestellten Übungsleitern,
  4. bei Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zielsetzungen oder sein Ansehen auswirken (vereinsschädigendes Verhalten)
  5. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
  6. wenn die Mitgliedschaft zu parteipolitischen Zwecken missbraucht wird

Ein Ausschlussverfahren wegen Verstöße gegen §13.11 a-d ist ohne Anhörung des betroffenen Mitgliedes ungültig.

Anträge auf Ausschluss aus dem Verein können von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden. Über sie ist nacheinander im Vorstand zu beraten und zu beschließen. Billigt der Vorstand diese mit ¾ Mehrheit den Ausschluss zu, so ist dieser zu vollziehen.

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand sollte bei Bedarf neben der Jahreshauptversammlung auch Mitgliederversammlungen einberufen, wenn die Mitglieder über wichtige Ereignisse oder Vorhaben informiert werden sollen. Dieses Recht steht analog den Abteilungsvorständen für ihre Abteilungen zu.

§ 15 Aufwandsentschädigung

Die in Organe des Vereins gewählten Mitglieder, die Übungsleiter sowie sonstige Personen, die für den Verein tätig sind, können einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben. Das Nähere regelt eine Ordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Sie wird vom Vorstand beschlossen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung darf den Vereinszweck nicht gefährden.

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Die Behandlung und der Schutz dieser Daten werden in der Datenschutzregelung des Vereins festgelegt. Dies ist für jedes Mitglied einsehbar. Der  geschäftsführende Vorstand und die Geschäftsstelle haben eine Verpflichtungserklärung auf diese Datenschutzregelung unterzeichnet.

 

§17  Haftungsausschluss

Der Verein haftet im Rahmen der bestehenden Versicherungen. Darüber hinaus stellen die Mitglieder des Vereins den Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von jeglicher Haftung frei. Die gesetzliche Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, dann fällt sein zu diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen an die Stadt Zwingenberg mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Turnens und des Sports Verwendung finden darf.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Es reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Siehe auch §7.3)

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Beschlossen auf der Generalversammlung am 24. Februar 1998

  • Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am März 2003
  • Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 23. Februar 2007
  • Neufassung der Satzung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 2012
  • Neufassung der Satzung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 2016

Index

 

  • 26 BGB 6
  1. Vorsitzender 8

Abstimmung  5

Abteilungen  4

Abteilungsgründung  7

Abteilungsleiter  9

Abteilungsversammlungen  4, 7

Abteilungsvorstände  4, 7

aktiv  10

Auflösung des Vereins  13

Aufnahmegebühr  11

Aufwandsentschädigung  12

Ausschluss  12

Beiräte  9

Beitrittserklärung  10

Datenschutz  12

Ehrenmitglied  10

Ehrungen  10

Einladung  4

Ende der Mitgliedschaft  11

erweiterter Vorstand  4, 6

fördernd  10

Gemeinnützigkeit  3

geschäftsführender Vorstand  4, 6

Geschäftsjahr  3, 4

Geschäftsordnung  7

Haftungsausschluss  13

Hauptversammlung, außerordentlich  5

Jahreshauptversammlung  4

Jugendausschuss  8

Jugendliche  10

Jugendversammlung  4, 8

Jugendvertreter  9

Kassenprüfer  7

Mehrheiten  5

Mitgliederversammlungen  12

Mitgliedsbeitrag  11

Mitgliedschaft  10

Mittelverwendung  3

Monatsbeitrags  11

Organe des Vereins  4

Persönlichkeitsrechte  12

Pflichten des Mitglieds  11

Rechte des Mitglieds  11

Satzungsänderung  5

Schatzmeister  8

Schriftführer  9

Sitz  3

Sportförderung  3

Status  10

stellvertretenden Vorsitzenden  8

Stimmberechtigt  5

Vereinsfarben  3

Vereinsführung  4

Vereinsjugend  7

Vereinszusammensetzung  4

Vereinszwecks  5

Vermögen von Abteilungen  9

Versammlungsleitung  5

Versammlungsprotokoll  5

Vorstandsehrenmitglieder  9

Vorstandssitzung  7

Wahlperiode  6

Zweck des Vereins  3